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Vollgeschosse

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Hilfe-Artikel: Definition von „vollgeschossen“ im deutschen Baurecht

Was bedeutet „vollgeschossen“?

Im deutschen Baurecht ist der Begriff „vollgeschossen“ ein zentrales Kriterium für die Bewertung und Einordnung von Gebäuden, insbesondere bei der baulichen Nutzung, der Erschließung und der Festsetzung von Baugebieten. Die genaue Definition kann je nach Bundesland und kommunaler Bauordnung leicht variieren, folgt aber grundsätzlich einem einheitlichen Prinzip.


Allgemeine Definition

Ein Geschoss gilt dann als „voll“ (also vollständiges Geschoss), wenn es überwiegend der Nutzung dient und folgende Kriterien erfüllt:

  • Mindesthöhe: Die lichte Höhe des Geschosses (Abstand zwischen Fußbodenoberkante und Deckenunterkante) beträgt in der Regel mindestens 2,30 Meter (teilweise auch 2,20 Meter, abhängig von der jeweiligen Landesbauordnung).

  • Nutzbarkeit: Das Geschoss ist für Wohnzwecke, Büros oder vergleichbare Nutzungen geeignet und ausgebaut (kein unbeheizter Dachraum, Keller oder Technikgeschoss).

  • Flächenanteil: Die nutzbare Grundfläche eines Geschosses ist größer als die Hälfte des darüberliegenden Daches (bei Dachgeschossen) oder der Fläche der darunterliegenden Geschosse (bei Kellergeschossen).


Typische Anwendungsfälle

  • Gebäude mit zwei Vollgeschossen: Das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss sind vollständig ausgebaut und haben die erforderliche Mindesthöhe.

  • Ausbau von Dachgeschossen: Ein ausgebautes Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es die oben genannten Kriterien erfüllt.

  • Keller und Tiefgaragen: Diese zählen in der Regel nicht als Vollgeschosse, da sie nicht für Wohn- oder Bürozwecke genutzt werden und/oder die Mindesthöhe unterschreiten.


Rechtliche Grundlage

Die Definition von „vollgeschossen“ ist in den Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer geregelt. In vielen LBOs heißt es beispielsweise:

„Vollgeschosse sind Geschosse, die überwiegend der Nutzung dienen und deren lichte Höhe mindestens 2,30 m beträgt. Keller und Dachräume zählen nicht als Vollgeschosse, sofern sie nicht die genannten Kriterien erfüllen.“

Beispiel aus der Musterbauordnung (MBO) § 2 (2):

„Vollgeschoss ist jedes Geschoss über der Geländeoberfläche, das auf einer Fläche von mindestens zwei Dritteln seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat, ausgenommen Kellergeschosse.“


Wichtige Hinweise

  • Kommunale Unterschiede: In manchen Gemeinden oder Bundesländern können abweichende Regelungen gelten (z. B. abweichende Mindesthöhen oder Flächenanteile).

  • Auskunft bei Unklarheiten: Im Zweifelsfall sollte die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder das Bauamt konsultiert werden.


Zusammenfassung

„Vollgeschossen“ bezeichnet im deutschen Baurecht Gebäude, deren Geschosse die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe und Nutzbarkeit aufweisen. Keller und unbeheizte Dachräume zählen in der Regel nicht als Vollgeschosse. Die genaue Definition ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt und sollte bei Bauvorhaben immer beachtet werden.